BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 51 Abwesenheit vom Dienst
Anmerkung: Abs 1 verpflichtet den Beamten/die Beamtin zur Meldung und Rechtfertigung im Falle der Abwesenheit vom Dienst, ohne von diesem befreit oder enthoben zu sein. Eine Rechtfertigung ist daher nicht notwendig, wenn bestimmte Gründe für die Abwesenheit (Außerdienststellung, Präsenzdienst, Zivildienst, Sonderurlaub, Pflegefreistellung, etc) vorliegen. Den Grund der Abwesenheit hat der Beamte/die Beamtin unverzüglich zu melden. Die häufigsten Fälle einer Abwesenheit, die der Rechtfertigung bedürfen (Krankheit, Unfall, Gebrechen), regelt Abs 2: Der Beamte/die Beamtin hat über Beginn und voraussichtliche Dauer der Krankheit bei einer Abwesenheit von mehr als drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Gleiches gilt, wenn der/die Vorgesetzte dies verlangt. Verweigert der Beamte/die Beamtin die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, entzieht er/sie sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er/sie die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Darüber hinaus stellt nicht jede Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dar, sondern nur, wenn
der B...