Umsatzsteuer-Handbuch 2023
1. Aufl. 2023
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§ 26 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
UStR zu § 26:
3441
Zu den Voraussetzungen für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Finanzamtskonto und die weitere Vorgangsweise siehe Rz 1874a ff.
Randzahlen 3442 bis 3445: Derzeit frei.
Judikatur EuGH zu § 26:
, U.I.
Voraussetzungen für die gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters
Art. 201 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass der indirekte Zollvertreter für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer nicht gesamtschuldnerisch mit dem Einführer haftbar gemacht werden kann, wenn es keine nationalen Vorschriften gibt, in denen er ausdrücklich und eindeutig als Schuldner dieser Steuer bestimmt oder anerkannt wird.
, Kauno teritorinė muitinė
Das Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld
Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass das Erlöschen der Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehenen Grund nicht zum Erlöschen der Verbrauchsteuerschuld und der Mehrwertsteuer...