ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 471c Pflichtversicherung
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Wenn das dem DN gebührende Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 1 (Geringfügigkeitsgrenze) nicht übersteigt, tritt keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem § 471a iVm § 471c, sondern eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gem § 7 Z 3 ein. § 5 Abs 2 Z 2 kommt in diesem Fall deshalb nicht zur Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, in Betracht, da diese Bestimmung auf eine vereinbarte Beschäftigungsdauer von mind einem KM abstellt.