ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 462 Begriff des unständig beschäftigten Arbeiters
1
Kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis: Als kurzfristig ist gem Abs 2 jedes Beschäftigungsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, das höchstens zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert.
2
Arbeitstag: Darunter ist gem Abs 3 zu verstehen, dass der unselbständig Beschäftigte an dem Arbeitstag mind vier Stunden tätig sein muss, wobei es gleichgültig ist, ob die Beschäftigung bei einem oder mehreren DG erfolgte. Der Ausschuss für soziale Verwaltung hält die Auslegung in diesem Sinne vor allem deshalb für richtig, weil auch im § 5 Abs 2 das Merkmal der geringfügigen Beschäftigung nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis, sondern auf alle ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse abgestellt ist (AB zur Stammfassung 613 BlgNR,VII. GP).
3
Der VwGH hat in 89/08/0154 festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach den § 461ff ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 voraussetzt. Der Frage, ob der Vers bei seinen Tätigkeiten bei den einzelnen Landwirten Weisungen in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten unterliegt oder nicht, kommt wesentl Bedeutung für die Beurteilung zu, ob er in einem Verhältnis persönlicher Abhängigk...