ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 460d Elektronische Datenverarbeitung
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Zur Zusammenarbeit mit dem ZMR § 360 Abs 6, zur Rolle des Hauptverbandes § 31 Rz 18 ff und § 31a ff über das e-card-System.
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Der Datenschutzrat hat sich bereits wiederholt ablehnend zur Verwendung der SVNR in Verwaltungsbereichen außerhalb der SV, quasi als „Personenkennzeichen“, geäußert. Er verwies darauf, dass E-Government-Lösungen bestünden, welche solche Verwendungen unnötig machten. Die Verwendung der SVNR als universelles Personenkennzeichen widerspricht nach diesen Mitteilungen der E-Government-Strategie des Bundes (BKA 817.246/0004-DSR 2010, 817.250/0003-DSR 2010; 410.004/0065-I/11/2010), zB im Rahmen der Bildungsdokumentation oder für Bausparverträge nach § 108 Abs 3 Z 2 EStG. Eine indirekt personenbezogene und gegen andere Verwaltungsbereiche besser abgegrenzte Verwaltung personenbezogener Daten wird durch bereichsspezifische Personenkennzeichen bewirkt, zu deren Verwendung s § 31 Rz 16 und § 84a Rz 5. Die SVNR enthält überdies in ihren Stellen 5-10 im Regelfall das Geburtsdatum, sie ist ein (zumindest indirekt, § 4 Z 1 DSG 2000) personenbezogenes Datum. Die Verwendung der SVNR als genereller Identifikator in Zusammenhängen, die mit SV-rechtl Sachverhalten nichts zu tun ...