ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 459e Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung
1
Diese Bestimmung ist Teil jenes Regelwerkes, mit dem der Bund seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105 idF 2013/199, umsetzt. Sie ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung für die hier genannten Projekte usw zu verwenden (§ 81 Abs 1). Solche Projekte werden zB von der Bundesgesundheitsagentur (§ 59a KaKuG, Art 15 ff der zit Vereinbarung, siehe auch § 20 ff GRG 2013) betreut. Abs 2 gibt eine Rechtsgrundlage zur Verwendung sensibler Daten iS § 4 Z 2 DSG. Zur Pseudonymisierung vgl § 84a Abs 5.
2
Eine ähnliche Bestimmung („Experimentierparagraf“) im deutschen Recht ist § 137e SGB V („Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“).