ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 447i Zahngesundheitsfonds
1
Die Regeln über die Rechnungsführung dieses Fonds folgen den Bestimmungen nach § 444. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit (vgl § 447a Abs 1), seine Leistungen sind nicht umsatzsteuerbar (vgl § 109 Rz 5).
2
Zum Betrag der 80 Mio € (ab 2016) ist die davor erfolgte Streichung der Dotierung des Kassenstrukturfonds auf Grundlage des Art 39 BGBl 2014/40 zu berücksichtigen. Dieser Fonds war bis 2014 jährlich mit 40 Mio € dotiert (Art 120 BBG 2011, BGBl I 2010/111 idF Art 53 2. StabG 2012, BGBl I 2012/35).
3
Die Regelung gilt nur für die angeführten Leistungen und KVT, nicht daher für andere Einrichtungen wie die Krankenfürsorgeanstalten (§ 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG), die jedoch auf landesgesetzlicher Grundlage mindestens gleichwertige Leistungen zu erbringen haben und nicht für die Einrichtungen bestimmter Berufsgruppen (Kammern), welche eine Ausnahme vom Versicherungsschutz nach § 5 GSVG bewirken.
4
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses der TK s § 31 Abs 6. Zum Thema, was für die Verteilung als „angemessen“ angesehen werden kann bzw für die dafür möglichen Ermittlungsmöglichkeiten können hinsichtlich der technischen Vorgangsweise die Regeln des Strukturausgleichs nach den RStruktAusgl 2006 idF avsv 10...