ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 447 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen
1
Diese Bestimmung steht Delegierungen nach § 434 oder § 441f Abs 4 dann entgegen, wenn diese dazu führen würden, dass für bestimmte Entscheidungen keine Verwaltungsbeschlüsse mehr notwendig wären.
2
Der Genehmigungsvorbehalt ist Teil des Aufsichtsrechts und nach dessen Bestimmungen auszulegen, wodurch es nicht im ungebundenen Ermessen der Aufsicht liegt, eine Maßnahme zu genehmigen. Heranzuziehen sind die Prüfungsmaßstäbe des § 449. Der Hinweis auf § 31 Abs 7 Z 1 in Abs 1 und 2 bezieht sich auf jene Sachverhalte, in denen der HV zustimmungsberechtigt ist. Eine Erweiterung des Zustimmungsrechts des HV auf alle Fälle, in denen eine ministerielle Genehmigung nach § 447 erforderlich ist, kann aus diesen Hinweisen nicht abgeleitet werden. Ein Zustimmungsrecht des HV wurde verneint, wenn der dem Vorhaben zu Grunde liegende Verwendungszweck (Parkplatz) von § 31 Abs 7 nicht erfasst war (Anlassfall: Hauptstelle der KGKK, Schreiben des HV 41-ORG-23.21/11 Rl v ).
3
Genehmigungspflichtig sind, da Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind, erst jene Beschlüsse, durch welche die konkreten Grundlagen für die jeweilig...