ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 441f Aufgaben des Verbandsvorstandes
1
Die Form der Vertretungsakte ergibt sich aus § 14 der Satzung des HV (avsv 4/2006). Wer die dort genannten Funktionen ausübt, ist aus der Eintragung des HV im Ergänzungsregister ersichtlich (www.ersb.gv.at, ONr 215). Die Bildmarke der Amtssignatur des HV (vgl § 18 Abs 4 AVG 1991, § 19 Abs 3 E-GovG) ist unter avsv 101/2007 kundgemacht.
2
Die Kundmachung der Aufgabenübertragungen (avsv 110/2009) nennt jene Aufgaben, welche nach Abs 4 dem Verbandsmanagement übertragen sind.
3
Zur Definition „laufender Angelegenheiten“ § 434 Rz 1a.
4
Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss usw ist beim selben Rechtsträger keine neuerliche Angelobung notwendig (vgl § 3 Abs 2 der MGO nach § 456a).