ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 440 Aufgaben des Beirates
1
Die Beiräte und deren Mitglieder wurden als spezielle Anlaufstellen für Versicherte und Leistungsberechtigte eingeführt. Die Beiräte sind keine Verwaltungskörper. Sie haben keine geschäftsführende Funktion. Der Beirat übt sein Amt im Rahmen der Zuständigkeit des SVT aus und ist kein allgemeines sozialpolitisches Beratungsgremium (Teschner/Widlar/Pöltner, FN 3 zu § 440).
2
Der Beirat beim HV besteht aus einem Vorsitzenden und drei Stellvertretern, die nicht - wie bei Verwaltungskörpern und auch beim Verbandsvorstand vorgesehen - gewählt, sondern vom BMASK entsendet werden: Bundesseniorenbeirat (§ 4 Bundes-SeniorenG) und Bundesbehindertenbeirat (§ 9 BundesbehindertenG) spiegeln die Interessengruppen in den Senioren- und Behindertenorganisationen wider.
3
Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
4
Die Abstimmungsquoren (Abs 3) differenzieren nach Themen, enthalten aber kein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden.