ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 434 Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
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Der Vorstand bleibt für Geschäftsführung und Vertretung auch dann verantwortlich, wenn er Aufgaben delegiert (arg „unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit“). Rahmen der Delegierung sind die ges Vorgaben nicht nur des Leistungsrechts, sondern auch der Organisation. Das Wort „Obliegenheiten“ ist nicht iSd § 6 VersVG oder als Bezeichnung nur geringfügiger Aufgaben zu verstehen. Die Delegationsempfänger (Ausschuss, Obmann, Büro) bleiben auch bei Wahrnehmung delegierter Aufgaben Organ des SVT, sie treten für diesen auf, erhalten durch die Delegation gegenüber Außenstehenden keine eigenständige Verantwortung oder Rechtsposition. Der Vorstand hat jederzeit (zB um seine Verantwortung zu wahren) das Recht, Delegierungen zu widerrufen oder zu verändern und Auskünfte über den Erledigungsstand delegierter Aufgaben zu erhalten.
1a
Was „laufende Angelegenheit“ ist, ergibt sich aus dem Aufgabenbereich des SVT, konkret aus der Kundmachung nach § 456a Abs 3: Die Erlassung von Normen oder die Veränderung von Gesellschaftsverträgen wurden nicht als solche gewertet (VfSlg 8875, RS0061771). Was bei einem SVT (zB aus seinem Aufgabengebiet oder...