ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 424 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter
1
Diese Bestimmung betrifft die Haftung der VerwK-Mitglieder gegenüber dem SVT und dessen Regressrecht, nicht die Haftung des SVT gegen Außenstehenden. Für Letzteres siehe AHG bzw das Schadenersatzrecht (§§ 1295 ff ABGB usw), für Tätigkeiten außerhalb der Vollziehung auch das VerbandsverantwortlichkeitsG. Zur Auswirkung von Entschädigungen („Belohnung“) auf die Haftung siehe § 1300 ABGB. Eine Haftung des SVT bedeutet nicht automatisch auch eine Haftungsverpflichtung für dessen Funktionsträger nach § 424. Haftungen eines SVT können auch ohne Pflichtenvernachlässigung und ohne Verschulden entstehen, so nach dem Vergaberecht bei Auftragsvergaben, die auf einer behördlichen Entscheidung beruhen, welche sich aber im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt: EuGH C-314/09, Strabag ua.
2
Die Mitglieder der VerwK sind als solche keine Dienstnehmer (dürfen es nicht sein: § 420 Abs 6), sodass das DNHG nicht anwendbar ist. Sie nehmen für die SVT als deren Organe Aufgaben wahr und sind Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB. Eine Entlastung des Vorstandes durch die Generalversammlung bzw diesbezügliche Empfehlungen der KontrollV wirken hinsichtlich bekannter Fakten ähnlich wie im Gesellschafts...