ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 423 Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
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Das Enthebungsverfahren (Abs 4) ist eine Sonderform des Verwaltungsverfahrens, nicht jedoch eine Verwaltungssache nach § 355, weil nach § 352 Z 2 iVm Abs 4 und § 450 Abs 1 besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind. Die Entscheidungen werden als Bescheide bezeichnet (SV-Slg 38.795; Raschauer/Stangl in SV-Komm § 423 Rz 20), was iVm § 450 nur auf Entscheidungen des BM zutrifft (vgl die Ausgestaltung des Beschwerderechts nach Abs 4; ein Obmann wird durch Abs 2 nicht zur bescheiderlassenden Behörde, aA SV-Slg 5845). Die Enthebung kann aber als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden, gegen den (abweichend von Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, vgl § 450 Abs 1) ein sondergesetzl Beschwerdeweg eingerichtet ist. Zweck der Enthebungsregeln ist es ua, Streitigkeiten über das Eintreten (Eingetretensein) eines Ausscheidensgrundes zu vermeiden und damit Rechtssicherheit über die Gültigkeit von Beschlüssen zu gewährleisten. Als Zeitpunkt für das Eintreten eines Enthebungsgrundes ist damit zB auf das rechtswirksame erstmalige Zusammentreten eines anderen Gremiums (VwK: Konstituierung) abzustellen, an welchen ...