ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 411 Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen
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Ausgangslage: Diese Bestimmung wurde geschaffen, um den anderen SVT, für die gem § 409 die KVT tätig werden, sowie den Landesgeschäftsstellen des AMS die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rechte im Verwaltungsverfahren selbst wahrzunehmen. So kommt zB im Verfahren über die KV-Pflicht einer Person den UVT Parteistellung zu, denn sie haben aufgrund ihrer Leistungspflichten ein rechtliches Interesse in diesen Angelegenheiten (VwGH ÖJZ 1960, 501 Nr 57). Das AMS wird zwar in § 409 nicht angeführt; da die AlV-Pflicht in § 1 AlVG aber an die KV-Pflicht anknüpft, ist die Einbeziehung des AMS in § 411 nicht zu beanstanden (Kneihs in SV-Komm § 411 Rz 5, 7 mwN; die Parteistellung der [damals] Landesarbeitsämter bejahend schon VwGH ÖJZ 1960, 416 Nr 35). Mit Einführung der Bundesverwaltungsgerichte wurde die Parteistellung auch auf deren Verfahren ausgedehnt.
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Angelegenheiten iSv § 411: § 411 befindet sich in Abschnitt III „Verfahren in Verwaltungssachen“, die wiederum in § 355 umschrieben werden. Allein diese Verwaltungssachen sind somit Gegenstand der Regelung. Ihr Kernbereich sind Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereic...