ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 367a Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG
1
Die Feststellung der Kontoerstgutschrift nach § 15 APG erfolgt mit Bescheid des PVT. Der Vers kann gegen eine vermutlich unrichtig ermittelte Gutschrift zunächst nur mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs beim PVT vorgehen. Der PVT hat seinen Bescheid nach den notwendigen Erhebungen entweder selbst im Sinn des Widerspruchs abzuändern oder - in diesem Fall erst nach Befassung des Widerspruchs-Ausschusses (Abs 3) - zu bestätigen.
2
Die Entscheidungsfrist von 1 Jahr wird bis zum Abschluss eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens gehemmt.
3
Die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht steht erst gegen den Widerspruchsbescheid offen; eine Säumnisklage ist möglich.