ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 343d Zahnärzte/Zahnärztinnen
1
Gem § 114 Abs 2 ZÄKG sind die mit Ablauf des geltenden Verträge (GV), die von der ÖÄK bzw von den ÄK in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den KVT bzw dem HV abgeschlossen worden waren, zum auf die ÖZÄK übergegangen. (Die aufgrund der GV abgeschlossenen EV zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und SVT gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.) Nur die ÖZÄK ist gem § 17 Abs 2 iVm § 19 Abs 1 Z 1 ZÄKG als voll rechtsfähige Körperschaft öff Rechts im eigenen Wirkungsbereich zum Abschluss von Normenverträgen befugt; die Landeszahnärztekammern (LZÄK) besitzen nur sehr eingeschränkte Befugnisse und eine noch geringere Rechtsfähigkeit (s Rz 3 f).
2
Gem Abs 1 Z 3 ist seit BGBl I 2010/61 (zwingend) für Einzelpraxen und für GrpP jeweils ein bundeseinheitlicher GV abzuschließen. Diese Norm ist zu § 114 Abs 2 ZÄKG Lex specialis und Lex posterior. Aufgrund des Fehlens einer Übergangsregelung stellt sich die Frage der Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der für jeden KVT derzeit bestehenden GV. Daher haben HV und ÖZÄK mit gesamtvertraglicher Vereinbarung vom