ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 330 Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches
1
Bei der in Abs 1 genannten Frist handelt es sich um eine Ausschluss- oder Präklusivfrist und diese ist daher nicht verlängerbar.
2
Die in Abs 2 Z 2 genannte Frist von zwei Monaten für Geldleistungen beginnt nicht - wie früher - mit dem Ablauf der Sozialhilfeleistung, sondern mit der Benachrichtigung durch den SVT über den Anfall der Geldleistung zu laufen. Dies soll das Verfahren zur Befriedigung der Ersatzansprüche der SH-Träger erleichtern.
3
Der SH-Träger soll nach Abs 3 Sozialhilfeleistungen einstellen oder einschränken, wenn ihm die Versicherungsleistung des SVT bekannt gegeben wird; andernfalls ist kein triftiger Grund für eine Ersatzpflicht des SVT mehr gegeben (Teschner/Widlar/Pöltner, § 330 Anm 1 bis 3).