ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 318 Festsetzung des Inhaltes der Vereinbarung (§ 317 Abs. 3) durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
1
Weitgehend gegenstandslos, s § 315 und § 319a.
2
Es ist keine Festsetzung nach dieser Bestimmung in Kraft. Zum Rechtsrahmen allf Festsetzungen s § 449 über die Handhabung des Aufsichtsrechts, wonach auch idZ kein undeterminiertes Ermessen angenommen werden darf.