ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 314 Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche
1
§ 5 Abs 1 Z 7 nimmt ua Priester der katholischen Kirche sowie Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche (näher zu den Begriffen VwGH 81/08/0130), wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw deren Einrichtungen (Orden, Kongregationen) stehen, von der Vollversicherung gem § 4 aus (näher dazu s § 5 Rz 12).
2
Scheidet ein solcher Geistlicher aus dem geistlichen Stand (dem Orden, der Kongregation) aus, so hat die Diözese (der Orden, die Kongregation) dem gem Abs 1 zust PVT einen Überweisungsbetrag zu leisten. Ausnahmefälle (etwa Ausscheiden durch Tod, etc) regeln die Abs 2 und 3. Der Überweisungsbetrag ist ungeachtet der Praxis, wonach die Superiorenkonferenz der männl Ordensgemeinschaften Österreichs in Wien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Vorfinanzierung übernimmt, der Diözese (dem Orden, der Kongregation) vorzuschreiben (VwGH 90/08/0090).
3
Ein (ehemaliger) Geistlicher oder Ordensangehöriger hat im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrags Parteistellung (VwGH 86/08/0122), und zwar in...