ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 294 Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen
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Diese Bestimmung regelt die pauschale Berücksichtigung von gesetzl Unterhaltsansprüchen des Pensionsberechtigten bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292). Nach der Aufhebung von Abs 1 lit a und b durch den VfGH (G 26/00; G 104/00) sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nur mehr gem § 292 zu berücksichtigen, daher nur soweit, der Unterhalt tatsächl zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird (10 ObS 121/07b; 10 ObS 429/02i; RS0106714; s dazu § 292 Rz 21). Auch die Auffassung, der gegen den geschiedenen Ehegatten wg Eingehens einer Lebensgemeinschaft ruhende Unterhaltsanspruch sei iR der Pauschalanrechnung nach Abs 1 lit b auf einen Anspruch auf AZ anzurechnen (10 ObS 244/98z) kann nicht mehr aufrechterhalten werden (10 ObS 271/03f; RS0110317).
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Eine pauschale Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Pensionsberechtigten findet nur mehr gem Abs 1 lit c statt: Danach sind Unterhaltsansprüche gegen die Eltern des Pensionsberechtigten, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zu berücksichtigen, gleichviel, ob oder in welche...