ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 291a bis § 291 j
1
Der Härteausgleichsfonds wurde durch das SVÄG 2013 mit Ablauf des aufgelöst und seine Mittel an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG überwiesen (§ 669 Abs 2 Z 1 und Abs 3).