ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 285 Knappschaftspension, Ausmaß
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Die Hundertsätze für den Steigerungsbetrag (Abs 2) und den Leistungszuschlag (Abs 5) sind nur halb so hoch wie bei der Knappschaftsvollpension nach § 284. Die Knappschaftspension ist nicht an so strenge Voraussetzungen gebunden, dass nicht daneben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könnte und auch fast regelmäßig ausgeübt wird (Teschner/Widlar/Pöltner, § 285 Anm 1).