ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 266 Waisenpension, Ausmaß
1
Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tod der Mutter als doppelt verwaistes Kind (RS0084462).
2
§ 7 APG regelt die Höhe der Waisenpension in Anknüpfung an § 266 (vgl näher § 264 Rz 3).