ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 230 Unwirksame Beiträge
1
Abs 2 enthält einen Katalog von Ausnahmen, in denen der Grundsatz des Abs 1 nicht gilt.
2
Der Eintritt eines Versicherungsfalles bzw die erfolgte Antragstellung auf die Leistung und der dadurch gem § 223 Abs 2 herbeigeführte Eintritt des Stichtages für die Feststellung der Leistung schließen nicht aus, dass für eine nach dem Stichtag gelegene Zeit VZ erworben werden, die zwar nicht mehr für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall, jedoch für Leistungen aus einem später eintretenden Versicherungsfall gleicher oder anderer Art wirksam werden können (Teschner/Widlar/Pöltner, § 230 Anm 1; zur Stichtagsverschiebung vgl § 223 Rz 10).
3
Unter dem „Verfahren“ nach Abs 2 lit a kann nach Wortlaut und Regelungszweck nur das - zu den Verwaltungssachen iSd § 355 gehörende - Verfahren auf Feststellung der Versicherungsberechtigung verstanden werden, nicht aber das davon unabhängige - zu den Leistungssachen iSd § 354 zählende - Verfahren auf Gewährung der AP (RS0084808).