ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 211 Übergangsrente und Übergangsbetrag
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Die vom Vers vor dem VF ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der MdE in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der UV nur insoweit von Bedeutung, als die BGL im letzten Jahr vor dem Eintritt des VF nach § 179 Abs 1 die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der VR mitbestimmen.
Dass der Vers seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des § 198 Abs 1 ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach § 211 leg cit führen (RS0085430).
Der Übergangsbetrag kann bei einem selbstständig tätigen Vers auch als Lohnzuschuss für die Einstellung einer Stützarbeitskraft gewährt werden (zur steuerlichen Behandlung: UFS Klagenfurt FINDOK 16939).