ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 195 Familien- und Taggeld bei Gewährung von Anstaltspflege
1
Die Höhe des Familiengelds ist nach oben pro Monat mit 84 % der aliquoten BMG (2,8 % tägl), das Taggeld mit monatl 30 % der aliquoten BMG (1 % tägl) begrenzt (Abs 2 und 3).
2
Der Anspruch auf Familien- und Taggeld hat Einkommensersatzfunktion und gebührt daher grds subsidiär, soweit für den Vers keine anderweitige adäquate Versorgung besteht.
Keinen Anspruch haben aus diesem Grund Vers, die mehr als 50 % ihrer Bezüge während der Anstaltspflege weiter bezahlt erhalten. Während der Entgeltfortzahlung im Ausmaß von 50 % gebühren Familiengeld und Taggeld zur Hälfte (Abs 4; vgl § 143 Abs 1 Z 3 für das Krankengeld).
Subsidiär sind die Ansprüche nach § 195 auch gegenüber dem Anspruch auf Krankengeld nach dem ASVG; besteht ein solcher, gebühren sie erst ab Beginn der 27. Woche nach dem VF (Abs 5). Bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Krankengeld aus einer gesetzl KV und nach § 195 ruht der Anspruch auf Familien- bzw Taggeld in der Höhe des Anspruchs gg den KVT (Abs 6).
3
Ausgeschlossen von den Ansprüchen nach § 195 sind aus Gründen der sozialen Treffsicherheit (AB 369 BlgNR XXI. GP) die nicht von einem krankheitsbedingten Einkommensausfall ...