ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 181b Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l
1
Für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten ist die BMG für Barleistungen nach im Gesetz selbst geregelten festen Beträgen abhängig vom Lebensalter bei Anfall der Leistung (arg: „gebühren“) zu bilden. Die aktuellen BMG nach BGBl I 2002/140 sind nach der ausdrücklichen Übergangsbest des § 600 Abs 9 nur auf VF anzuwenden, die nach dem eingetreten sind.
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Der feste Betrag nach § 181b Abs 1 bleibt perpetuiert, weil auf die teilvers Kindergartenkinder, Schüler und Studenten § 180 über die Neufestsetzung der BMG nach Abschluss der Berufsausbildung nach Abs 2 nicht anzuwenden ist.