ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 180 Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren
Übersicht
Rz
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I. Zielsetzung
1
Die besondere BMG des § 180 hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden. In jungen Jahren wird ein Vers idR nur eine niedrige BGL haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Es soll daher eine fiktive BMG gebildet werden, der der kollektivvertragl oder tatsächlich regelmäßig erzielbare Lohn zugrundezulegen ist, den Personen mit gleicher Ausbildung bis zum 30. Lj erzielen können, sodass eine akzeptable Rentenhöhe gewährleistet wird (RS0109876).
II. Bemessung
2
Wesentlich für den Begriff der Berufsausbildung ist, welches Berufsziel der Vers zum Zeitpunkt des VF angestrebt hat (RS0109878).
Die Geldleistungen sind nach § 180 bis zum vorauss Ende der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung ist dann das jeweilige kollektivvertragl Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres teil.
Diese Regeln gelten nach Abs 2 sinngemäß auch fü...