ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 134 Dauer der Krankenbehandlung
1
Sowohl Krankenbehandlung als auch Anstaltspflege werden nach Abs 1 während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Ist der VF abgeschlossen, dh der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung (Anstaltspflege) notwendig gemacht hat, behoben, endet auch die Leistungspflicht des SVT (Teschner/Widlar/Pöltner, § 134 Anm 1). Zur Frage des (schleichenden) Überganges einer (notwendigen) Anstaltspflege in einen Pflegefall (Asylierung) s Rz 1 f zu § 144 (vgl auch RS0083982).