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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

6. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3118-9

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 7 Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

Elisabeth Zehetner

Übersicht

Rz


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Teilversicherung in der KV und UV
A.
Ständige Arbeiter der Austria Tabakwerke AG (Z 1 lit a)
3, 4
B.
Angelobte Arbeiter der Österr Staatsdruckerei (Z 1 lit b)
5
C.
Personen bei der Post- und Telegraphenverwaltung und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten u ihre Hinterbliebenen (Z 1 lit c)
6
D.
Provisionsberechtigte ständige Forstarbeiter der Österr Bundesforste (Z1 lit d)
7
E.
Angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Z 1 lit e)
8
F.
Erntehelfer (Z 1 lit f)
9
G.
Angestellte Geschäftsführer von Ziviltechniker-Gesellschaften (Z 1 lit g)
III.
Teilversicherung in der UV und PV
A.
Dienstnehmer im öffentlichen Dienst (Z 2 lit a)
B.
Zwischenmeister (Z 2 lit b)
IV.
Teilversicherung in der UV
A.
Geringfügig Beschäftigte (Z 3 lit a)
B.
Bei den ÖBB beschäftigte Dienstnehmer (Z 3 lit b)
C.
Öffentliche Verwalter (Z 3 lit c)
V.
Teilversicherung in der PV
A.
Vertragsbedienstete des Bundes, Beamte (Z 4 lit a und lit b)
B.
Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden (Z 4 lit c)
C.
Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Z 4 lit d)
D.
Arbeitnehmer der Universitäten (Z 4 lit e)

Den EB zur RV zur Stammfassung 599 BlgNR VII. GP, ist zu entnehmen, dass die im § 7 für eine Teilversicherung ausersehenen Personengruppen durchwegs dem im § 4 umschriebenen Personenkreis angehören; sie sollen aber nicht in allen drei Vers (KV, UV und PV), sondern nur in einer oder in zweien dieser Vers teilversichert sein. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes hat ihren Grund darin, dass für die in Betracht kommenden Personenkreise dienstrechtlich wohl nicht so weit vorgesorgt ist, dass sie in allen Versicherungszweigen ausgenommen werden können, dass aber immerhin eine teilweise dienstrechtliche Versorgung, sei es für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes, sei es für den Fall der Krankheit oder aber für Dienstunfälle vorgesehen ist, sodass der Versicherungsschutz nur ergänzend in jenen Zweigen der Vers zu den dienstrechtlichen Einrichtungen hinzutreten muss, in denen diese keine ausreichende Vorsorge treffen.

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