ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 114
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Die ursprünglich in § 114 geregelte gerichtliche Strafbarkeit des Einbehaltens und Nichtabführens von DN-Beiträgen zur SV wurde mit Inkrafttreten des SozialbetrugsG am (BGBl I 2004/152) in § 153c StGB übergeführt. Der Tatbestand selbst hat inhaltlich nur geringfügige Modifikationen erhalten (Entfall der Möglichkeit zur kumulativen Verhängung einer Geldstrafe).
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Daneben wurden zwei neue Tatbestände geschaffen: § 153d StGB stellt das betrügerische Vorenthalten von SV-Beiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG unter Strafe und sanktioniert damit Sozialbetrug ieS, also das Verhalten, das zivilrechtlich durch die AuftraggeberInnen-Haftung der § 67a-d verfolgt wird. § 153e StGB stellt krasse Formen von Schwarzarbeit unter gerichtliche Strafe.