ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 112a Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
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Abgesehen von diesen durch die BezVBeh zu verhängenden Geldstrafen spielt bei der Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten die Durchgriffshaftung eine wesentliche Rolle. Der AufG, der nicht bekannt gibt, an wen er seinen Bauauftrag weitergegeben hat, gilt bis zur gegenteiligen Auskunft als unmittelbarer AufG. Es kann daher in diesem Fall gegen ihn eine Haftung geltend gemacht werden (vgl § 67a Rz 38).
Die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht stellt ein Dauerdelikt dar, das trotz der Verhängung einer Verwaltungsstrafe allenfalls weiter begangen wird. Neben einer Verwaltungsstrafe kommt deshalb die Anordnung von Zwangsmaßnahmen in Betracht, mit denen der Verpflichtete durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (§ 5 Abs 3 VVG).