Sonntag (Hrsg)
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
6. Aufl. 2014
ISBN: 978-3-7073-3118-9
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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
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Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensions- oder Rentenanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor § 89 ff Rz 3).