ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 80c Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen
1
Die Gesamtverträge über die „Zahnspangenleistungen“ sind nach § 338 Abs 1 im Internet zu verlautbaren (www.avsv.at). Die Kundmachung des ersten Gesamtvertrages erfolgte unter avsv 23/2015.
2
Für § 80c besteht eine abweichende Vollzugsklausel nach § 545 Abs 7 zugunsten des BMF.