ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 80a
1
Gegenstandslos. Zur Zulässigkeit der Übertragung finanzieller Mittel zwischen den Versicherungszweigen s jedoch VfSlg 17.172 (bei § 447a). Abs 4 ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Jahren der Bund nach § 80 Abs 1 noch 100,2 % zu leisten gehabt hätte.