ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 78 Fälligkeit, Einzahlung und Haftung
1
Gemäß § 18 der Mustersatzung 2011 des HV (avsv Nr 105/2011 idF avsv 116/2012 abrufbar unter www.avsv.at) sind die Beitr für Selbstversicherte nach § 19a (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) zu Beginn des KM fällig.