ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2015 (BGBl II 2014/288) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit 8,90 €, gem Abs 1 Z 2 mit 2,24 € und gem Abs 6 mit 22.557,19 € festgesetzt.