ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 57a Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
1
Lehrlinge und deren DG genießen eine Privilegierung hinsichtlich der Beiträge zur KV. Während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit sind weder DN- noch DG- Anteil für die allg Beiträge zu entrichten; daneben gilt diese Beitragsbefreiung auch noch für den Zusatzbeitrag in der KV gem § 51b und den Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen aus der KV gem § 51e. Zur Finanzierung der KV der Lehrlinge ist in § 51c ein Ergänzungsbeitrag vorgesehen.
2
Wird ein Lehrling zur SV angemeldet, dessen tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten (Schulzeiten oder Vorlehre) verkürzt ist, gilt folgende Regelung: § 57a spricht von der „Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit“. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet demnach nicht, ob es sich bei der Lehrzeit, ab deren Beginn die zwei Jahre zu rechnen sind, um die reguläre oder eine verkürzte Lehrzeit handelt. Die von den GKK ursprünglich vertretene Auffassung, dass im Fall einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit bei Antritt der Lehre bereits das zweite Jahr der Lehrzeit anzunehmen sei und somit bereits nach Ablauf eines Jahres ab Antritt der Lehre die KV-Be...