ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
§ 52 Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
1
Die Beitragsregelung für die Teilversicherten erfolgt in kasuistischer Weise. Jeweils für einzelne Gruppen von Teilversicherten wird auf bestimmte Beitragssätze des § 51 verwiesen bzw wird ein Beitragssatz festgesetzt. In etlichen Fällen wird die Beitragspflicht nicht wie in § 51 Abs 3 zwischen DG und DN verteilt, sondern sie trifft nur einen der beiden, bzw die dahinter stehende Institution oder staatsnahe Einrichtung.