ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51e Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
1
Die Einführung dieses Ergänzungsbeitrages mit BGBl I 2003/71 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Unfälle bei Tätigkeiten im Haus, in der Freizeit und im Sport stetig zunimmt, während die Zahl der Arbeitsunfälle stetig sinkt. Diese geänderten Umstände sollten über § 51e Berücksichtigung finden. Liegt eine Mehrfachversicherung im Bereich der KV vor, ist für jede Tätigkeit der Ergänzungsbeitrag zu entrichten.