ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 51c Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge
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§ 57a sieht eine finanzielle Entlastung von Lehrbetrieben vor. Zur Finanzierung des Schutzes der Lehrlinge in der KV ist vom DG für Angestellte gem § 51c ein Ergänzungsbeitrag zu leisten.