ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 666 Schlussbestimmungen zu Art. 48 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (77. Novelle)
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Die durch Abs 3 verfügte niedrigere Erhöhung der Pensionen gegenüber dem AZ-Richtsatz ist unionsrechtlich unbedenklich, weil es sich um unterschiedliche Leistungen handelt, die nicht notwendigerweise eine Gleichbehandlung erfordern. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt nicht vor, weil die Pensionen für beide Geschlechter einheitlich erhöht wurden. Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil auch österr Pensionsbezieher bei Vorliegen eines auf die AZ anrechenbaren Einkommens keinen Anspruch auf eine größere Erhöhung der Pension haben (10 ObS 110/14w).