ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 50 Bewertung von Sachbezügen
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Die Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2008/468) regelt die Bewertung geleisteter Sachbezüge. Für die Bewertung von Sachbezügen gilt nach § 50 die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer, dies allerdings nur, soweit sie nicht nach § 49 vom Entgeltsbegriff ausgenommen sind (VwGH 86/08/120). Das bedeutet nicht, dass die Bewertung für die Zwecke der SV sich im Einzelfall an die Entscheidungen des für die Bemessung der Lohnsteuer zust Finanzamtes zu halten habe (VwGH 2001/08/0076, 1359/70, 1071/57, VwSlg 5.483 A).
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Die Lohnsteuerrichtlinien beinhalten in den Rz 142 ff Auslegungsempfehlungen über die Bewertung von Sachbezügen.
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Die Lohnsteuerbeitragspflicht und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges kann nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den AG vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der AG auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (VwGH 2001/8/0229, 92/13/0274, VwSlg 7.045 F).
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Die abstrakte „Möglichkeit“ der Benutzung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten reicht nicht aus, einen Sachbezug anzunehmen. Auch das Nichtvorliegen eines Fahrtenbuches allein kann nicht zur Annahme eines Sachbezuges führen (