ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
6. Aufl. 2014
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§ 48 Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach § 4 Abs. 1 Z 9
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Zur allgemeinen BGRL für diese Personengruppe: Siehe § 44 Abs 1 Z 2
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2015 (BGBl II 2014/288) wurden der feste Betrag mit EUR 1.694,39 festgesetzt.