Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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7.2 Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen
3055
Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.
Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 A. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer betragen 2.000 A. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 €.
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Berechnung Besorgungsleistung: | ||
Kosten der Eigenleistung (Bus) | 2.000,00 Euro | 20 % |
Kosten der Reisevorleistungen (Hotel) | 8.000,00 Euro | 80 % |
Summe | 10.000,00 Euro | 100 % |
Preis der Reiseteilnehmer (300 € × 38 =) | 11.400,00 Euro | |
minus Eigenleistung (20 % von 11.400 €) | – 2.280,00 Euro | |
9.120,00 Euro | ||
minus Reisevorleistungen | – 8.000,00 Euro | |
Differenz | 1.120,00 Euro | |
Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 (1.120 : 1,20) | 933,00 Euro |
Bemessungsgrundlage für Eigenleistung – Bus:
Berechnung des Ent...