Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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7.1 Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen
3051
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen USt von 20 %.
Beispiel:
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Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag | 1.000 € |
minus Reisevorleistungen | - 880 € |
Differenz | 120 € |
minus darin enthaltene USt von 20 % | - 20 € |
Bemessungsgrundlage | 100 € |
3052
Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.:
Katalogpreis für die Reise,
Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen, Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen,
Buchungsgebühren,
Vorverkaufsgebühren,
Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen,
Kosten der Visabesorgung.
3053
Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören:
Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe,
als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches grundsätzlich als nicht steuerbarer ...