Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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4.1.1 Be- oder Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Urprodukten
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Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 471/2010 idgF, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landund Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011) bzw. für Veranlagungszeiträume vor 2011 gemäß § 6 Abs. 4 der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, wird die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort aufgezählten Kriterien [insbesondere bei Überschreitung der Einnahmengrenze von 33.000 Euro (bis : 24.200 Euro)] mangels wirtschaftlicher Unterordnung im Verhältnis zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (siehe EStR 2000 Rz 4215 bis Rz 4220), sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Diese Umsätze sind für den gesamten Veranlagungszeitraum, in dem die wirtschaftliche Unterordnung nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht g...