Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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2.1.3 Teilleistungen in der Bauwirtschaft
2611
Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtleistung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhält.
2612
Wird das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der USt.
2613
Teillieferungen können angenommen werden, wenn
die geschuldete Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist,
die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind,
vor der Abnahme vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist,
das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch nach der Abnahme erfolgen.
Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme.
2614
Ist als Gesamtentgelt für eine Werklieferung (zB die Fliesenlegerarbeiten an einem Wohnblock) eine Pauschalsumme vereinbart, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im ganzen geschuldet wird.
2615
Setzt sich der Pauschalpreis für eine Bauanlage aus verschiedenen Einzelpauschalpreisen zusammen (zB der Pauschalpreis für...