Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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1.5 Übergang der Steuerschuld bei durch Verordnung zu bestimmenden Umsätzen an Unternehmer
2605
Mit Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 129/2007 (Schrott-Umsatzsteuerverordnung), wurde von der in § 19 Abs. 1d UStG 1994 vorgesehenen Ermächtigung, für bestimmte, in Art. 199 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Anhang VI der MwSt-RL 2006/112/EG angeführte Umsätze, den Übergang der Steuerschuld vorzusehen, Gebrauch gemacht.
Allgemeines (zu § 1 der Verordnung)
Die Steuerschuld geht bei bestimmten Umsätzen, die in dieser Verordnung genannt sind, auf den Leistungsempfänger über.
Bei diesen Umsätzen kommt es zum Übergang der Steuerschuld unabhängig davon, ob ein inländischer oder ausländischer leistender Unternehmer vorliegt und ob ein inländischer oder ausländischer Unternehmer Leistungsempfänger ist.
Zu einem Übergang der Steuerschuld kann es allerdings nur kommen, wenn eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
Entsteht keine Steuerschuld, kann auch keine Steuerschuld übergehen. Dies ist zB der Fall bei
im Ausland ausgeführten Umsätzen,
innergemeinschaftlichen Lieferungen,
Ausfuhrlieferungen oder
Umsätzen von Kleinunternehmern.
Erbringt ein pauschalierter Land- oder Forstwirt Umsätze im Sinne der Verordnung (zB er lie...