Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
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1.5 Pfandgeld für Warenumschließungen
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Die Lieferung der Waren und die Überlassung der Warenumschließung bilden in der Regel eine einheitliche Leistung im Sinne von Haupt- und Nebenleistung. Der Käufer erhält die Ware nur dann, wenn er außer dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Warenumschließung (zB Flaschenpfand, „Kaution“ für Gasflaschen und Gastanks) entrichtet. Das vom Abnehmer aufgewendete Pfandgeld für die Warenumschließung ist Teil des Entgelts für die einheitliche Warenlieferung. Die Rückerstattung des Pfandgelds stellt regelmäßig eine Entgeltsminderung dar. Grundsätzlich kann jedoch bei einem Unternehmer nur jenes Leergut eine Entgeltsminderung auslösen, für welches vorher von diesem Unternehmer das Pfandgeld eingehoben wurde ().
Da die Beurteilung, ob nach diesen Grundsätzen die Leergutrücknahme bzw. die Rückgewährung des Pfandgeldes zu einer Entgeltsminderung führt, nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, ist aus Vereinfachungsgründen ein Überhang an zurückgegebenem Leergut von bis zu 20 % der im selben Jahr veräußerten Leergutmenge zu tolerieren.